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   VG Potsdam, 09.09.2022 - 8 L 98/22   

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https://dejure.org/2022,25779
VG Potsdam, 09.09.2022 - 8 L 98/22 (https://dejure.org/2022,25779)
VG Potsdam, Entscheidung vom 09.09.2022 - 8 L 98/22 (https://dejure.org/2022,25779)
VG Potsdam, Entscheidung vom 09. September 2022 - 8 L 98/22 (https://dejure.org/2022,25779)
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  • VG Bayreuth, 25.05.2016 - B 4 K 15.183
    Auszug aus VG Potsdam, 09.09.2022 - 8 L 98/22
    Diese Regelungsabsicht verdeutlicht der Umstand, dass die Stundung im ursprünglichen Beitragsbescheid unter der auflösenden Bedingung - als einer grundsätzlich zulässigen Nebenbestimmung entsprechend § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 25. Mai 2016 - B 4 K 15.183 -, Rn. 24, juris, m. w. N.; Koenig/Klüger, a. a. O., § 222 Rn. 71) - ausgesprochen worden ist, wonach für die restlichen Grundstücksflächen Beiträge erst erhoben werden, sobald das Grundstück zum Zwecke der Bebauung geteilt oder so bebaut wird, dass hierdurch eine neue wirtschaftliche Grundstückseinheit entsteht.
  • BFH, 27.10.2015 - VIII R 59/13

    Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Steuerbescheides im Erbfall

    Auszug aus VG Potsdam, 09.09.2022 - 8 L 98/22
    Es kommt weder darauf an, ob neben ihr weitere Miterben ebenfalls als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können, noch darauf, ob Letztere im Bescheid benannt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2009 - OVG 9 S 59.08 -, Rn. 8; BFH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - VIII R 59/13 -, Rn. 24, jeweils juris; Koenig/Gercke, a. a. O., § 157 Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2009 - 9 S 59.08

    Bestimmtheit eines Anschlussbeitragsbescheides; Anforderungen an die

    Auszug aus VG Potsdam, 09.09.2022 - 8 L 98/22
    Es kommt weder darauf an, ob neben ihr weitere Miterben ebenfalls als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können, noch darauf, ob Letztere im Bescheid benannt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2009 - OVG 9 S 59.08 -, Rn. 8; BFH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - VIII R 59/13 -, Rn. 24, jeweils juris; Koenig/Gercke, a. a. O., § 157 Rn. 17).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.12.2014 - 1 M 114/14

    Aufhebung einer Stundung

    Auszug aus VG Potsdam, 09.09.2022 - 8 L 98/22
    Insbesondere ist er nicht etwa auf einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Stundung beschränkt (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 1 M 114/14 -, Rn. 9, juris, m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2005 - 2 LB 6/03

    Exmatrikulation von Studierenden nach Nichtzahlung eines

    Auszug aus VG Potsdam, 09.09.2022 - 8 L 98/22
    Sie kann auch konkludent erklärt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 2 LB 6/03 -, Rn. 41, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 12 S 50.20

    Anforderung von Abgaben und Kosten; Aussetzungsantrag; Aussetzung der

    Auszug aus VG Potsdam, 09.09.2022 - 8 L 98/22
    Als "Faustregel" ist vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls eine Frist von einem Monat als noch angemessen anzusehen (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2015 - VG 8 L 1140/14 -, n. v., unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, m. w. N.; vgl. noch jüngst dessen Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 12 S 50/20 -, Rn. 4, juris; vgl. auch Schoch/Schneider/Schoch, a. a. O., Rn. 513 f., m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2015 - 2 S 256/15

    Zur Anwendung von § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO auf Duldungsbescheide - hier: Duldung

    Auszug aus VG Potsdam, 09.09.2022 - 8 L 98/22
    Denn erst in jenem Jahr ist die Stundung infolge Eintritts der auflösenden Bedingung in Gestalt der Aufteilung des ursprünglichen Flurstücks 3 ... zum Zweck anschließender Bebauung abgelaufen; damit ist entsprechend § 231 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf dieses Kalenderjahres die fünfjährige Frist zur Zahlungsverjährung erneut in Lauf gesetzt worden mit der Folge, dass die Frist im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungsaufforderung noch nicht abgelaufen sein konnte (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 1. April 2015 - 2 S 256/15 -, Rn. 9, juris).
  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 L 244/21
    Auszug aus VG Potsdam, 09.09.2022 - 8 L 98/22
    Sie stellt einen Leistungsbescheid im Sinne der auch für die Vollstreckung kommunalabgabenrechtlicher Geldforderungen maßgeblichen Bestimmung des § 19 Abs. 2 VwVGBbg dar (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 6 L 244/21 -, Rn. 19 f., juris).
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